Platzordnung – Campingplatz Gnarrenburg

Platzordnung – Campingplatz Gnarrenburg

Anlage II
Gnarrenburg, im Januar 2026

Liebe MieterInnen, Liebe BesucherInnen,

wir begrüßen euch recht herzlich auf unserem Campingplatz Gnarrenburg. Die nachfolgende Platzordnung ist zu einem harmonischen Zusammenleben notwendig. Bitte beachtet und befolgt die Platzordnung deshalb genau.

§ 1 Allgemeine Verhaltensregeln

(1) Diese Platzordnung regelt ein geordnetes Zusammenleben der nutzungsberechtigten Personen des Campingplatz Gnarrenburg (nachfolgend Camper genannt). Alle Camper haben sich der Platzordnung entsprechend zu verhalten und Handlungen, die andere Camper belästigen oder stören könnten, zu unterlassen.

(2) Die Camper haben dafür Sorge zu tragen, dass das Wohlbefinden Anderer nicht gestört wird. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

(3) Die Einrichtungen des Campingplatzes sind von den Campern schonend zu behandeln. Technische Mängel, Beschädigungen, Verunreinigungen oder von den Anlagen ausgehende Gefahren sind an der Rezeption umgehend zu melden. Von dort werden dann Maßnahmen beauftragt. Die Beseitigung durch den Camper selbst ist nicht gestattet.

(4) Den Anweisungen der Mitarbeiter des Campingplatzes ist stets Folge zu leisten.

(5) Auf Verlangen der Mitarbeiter des Campingplatzes haben sich die Camper auszuweisen.

(6) Erwachsene Camper haben dafür Sorge zu tragen, dass die Platzordnung auch von ihren minderjährigen Kindern/Jugendlichen eingehalten wird. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen über Nacht nicht ohne einen Erziehungsberechtigten auf dem Gelände verbleiben. Kleinkinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener die Einrichtungen des Campingplatzes, insbesondere die sanitären Anlagen und den Müllplatz aufsuchen.

§ 2 Nutzungsberechtigte Personen

(1) Das Betreten des Campingplatzes ist nur berechtigten Personen gestattet. Eine Übertragung oder Weitergabe der Berechtigung oder von zum Zugang berechtigenden Zugangskarten auf/an Dritte ist nicht gestattet.

(2) Tagesgästen ist der Aufenthalt bis 22:00 Uhr gestattet. Auf die Preisliste für Besucher wird explizit hingewiesen.

(3) Händlern und Gewerbetreibenden ist der Zutritt zum Campingplatz nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

§ 3 Umfang der Nutzung

(1) Offene Feuer (Fackeln, Lagerfeuer, Grillen mit Holz, Feuerschalen, Grillkamine etc.) sind verboten, es sei denn hierfür liegt eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vor. Feuergefährdende Heizungen sind ausnahmslos verboten. Ebenfalls ist die Nutzung von Wasserpfeifen (z. B. Shishas) untersagt.

(2) Grillen ist nur erlaubt, wenn jede Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist. Die Verwendung von Gas- oder Elektrogrillgeräten wird aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme dringlich empfohlen.

(3) Das Aufstellen privater Spielgeräte auf und/oder an den Verkehrswegen sowie auf oder an freien Spielflächen bedarf der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung der Betreiberin des Campingplatzes. Das Errichten von Fahnenmasten ist untersagt.

(4) Der Campingplatz ist berechtigt, das Gelände nach den verhältnismäßigen Erfordernissen umzugestalten, Einrichtungen zu erweitern oder einzustellen (z. B. vorübergehende Schließung von Sanitärgebäuden), ohne dass ein Anspruch des Campers daraus abgeleitet werden kann.

(5) Das Aufstellen von Swimmingpools auf den Standplätzen ist untersagt.

§ 4 Pflichten des Campers

(1) Der Camper hat seinen Standplatz stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten. Er ist für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere brandschutzrechtlichen Mindestabstände zwischen der Außenwand seiner Freizeiteinrichtung (aktuell nach CPI-VO Niedersachsen Wohnmobil/Wohnwagen 1,5 Meter zur Parzellengrenze, Mobilheim 2,5 Meter zur Parzellengrenze) und der Standplatzgrenze verantwortlich.

(2) Die Gasheizungen und -anlagen in den Freizeiteinrichtungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und sind vom Camper in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen. Entsprechende Nachweise (z. B. TÜV-Bescheinigungen, Prüfbescheinigung nach G607) sind jederzeit vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.

(3) Gasflaschen müssen in dafür vorgesehenen Behältern aufgestellt bzw. gelagert werden. Die Lagerung und Beförderung muss den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Eine Nutzung von Gasflaschen über einem Volumen von 11 kg ist nicht gestattet.

(4) Vor Arbeiten im Untergrund ist die ausdrückliche Einwilligung einzuholen (gleichgültig in welcher Tiefe).

(5) Stromversorgungssäulen und -kästen: Die Säulen und Kästen werden regelmäßig überprüft. Nach jeder Überprüfung der Versorgungseinheit durch den Elektriker wird der Leistungsschutzschalter (Sicherung) und der Fehlstromschutzschalter (FI) eingeschaltet, unabhängig davon, ob er vorher ein- oder ausgeschaltet war. Dieses Verfahren ist aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben. Die elektrischen Geräte der Camper sind vorsorglich und auf eigene Veranlassung der Camper anderweitig stromlos zu schalten.

(6) Das Unterkellern jeglicher Art und das Errichten von Mauerwerken sind nicht gestattet.

(7) Das Einfrieden der Standplätze mit Zäunen bedarf der vorherigen ausdrücklichen Erlaubnis des Campingplatzes. Die Errichtung von Sichtschutzzäunen und die Herstellung von Gräben ist grundsätzlich nicht gestattet.

§ 5 Ruhezeiten

(1) Folgende Ruhezeiten sind zu beachten und unbedingt einzuhalten:

  • Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr

Während der Nachtruhe sowie der Mittagsruhe ist das Befahren des Geländes, des Campingplatzes sowie der Betrieb motorisierter Fahrzeuge untersagt.

(2) Innerhalb der Ruhezeiten sowie samstags nach 15:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen darf weder Rasen gemäht noch dürfen andere mit Lärm verbundene Arbeiten durchgeführt werden.

(3) Das Abspielen von Musik im Freien ist untersagt. Gespräche und Unterhaltungen sind auch außerhalb der Ruhezeiten auf eine Lautstärke zu beschränken, sodass andere Camper nicht gestört werden.

(4) Bautätigkeiten auf dem Standplatz sind ausschließlich außerhalb der (Schul-)Ferienzeiten des Landes Niedersachsen vorzunehmen.

§ 6 Benutzung von Fahrzeugen

(1) Auf dem gesamten Gelände gilt die StVO; Fahrzeuge aller Art dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit geführt werden (5 km/h). Eine Richtgeschwindigkeit von 5 km/h gilt auch für Fahrräder und alle weiteren nicht motorisierten Fahrzeuge (Roller u. ä.).

(2) In der Dämmerung und bei Dunkelheit müssen alle Fahrzeuge ordnungsgemäß beleuchtet sein.

(3) Die Nutzung von KFZ auf dem Campingplatzgelände ist auf das Nötigste zu beschränken. Im Übrigen ist die Nutzung nur für die An- und Abfahrt auf das Campingplatzgelände gestattet. PKW sind ausschließlich auf dem Standplatz selbst oder den dafür vorgesehenen Parkplätzen abzustellen. Das Parken auf Straßen- und Wegerandstreifen ist verboten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung. Motorräder, Mopeds, Mofas u. Ä. müssen auf den jeweiligen Standplätzen (Campingparzelle) geparkt werden.

(4) Das Waschen und das Reparieren motorisierter Fahrzeuge und Boote ist auf dem gesamten Gelände untersagt.

§ 7 Haustierhaltung

(1) Eine Haustierhaltung ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Campingplatzbetreiberin gestattet. Eine erteilte Einwilligung erfolgt unter dem Vorbehalt eines jederzeit möglichen Widerrufs, für den eine Angabe von Gründen nicht erforderlich ist. Für Hunde besteht Leinenpflicht ab dem Betreten des Campingplatzes. Freilaufende Katzen müssen nachweisbar gechipt und kastriert sein. Eine tierärztliche Bescheinigung ist auf Verlangen vorzulegen.

(2) Der Tierhalter haftet für alle Schäden, die durch seine mitgeführten Tiere oder die Haltung des/der Tiere entstehen. Er trägt Sorge, dass von dem Tier keine Gefahr für andere Personen oder Tiere ausgeht.

(3) Verunreinigungen (z. B. Hundekot/Katzenkot) sind vom Tierhalter sofort zu beseitigen.

(4) Das Mitführen von Haustieren aller Art, insbesondere jedoch von Hunden im Bereich der Sanitäreinrichtungen, ist nicht gestattet. Hunde dürfen ferner nicht alleine auf dem Standplatz zurückgelassen werden. Die Hundewiese ist aus Rücksicht auf die umliegenden Camper in den Ruhezeiten nicht zu nutzen.

§ 8 Müllbeseitigung

(1) Der auf dem Gelände anfallende Müll, und ausdrücklich nur dieser, ist den allgemeinen Regeln der Mülltrennung entsprechend zu sortieren und in die dafür bereitgestellten Behälter zu entsorgen.

(2) Die dort vorhandenen Müllbehälter sind nur für die täglichen Abfälle vorgesehen, nicht aber für größeren Müll. Metallschrott, Elektro-Altgeräte, Sperrmüll und ähnliche Abfälle (Bauschutt, Holzreste etc.) sind vom jeweiligen Verursacher nach den Vorschriften der örtlichen Kommune selbst und auf eigene Kosten zu entsorgen.

(3) Das Entsorgen von Abfällen jeglicher Art in den Toiletten ist verboten. Chemietoiletten sind an den gesonderten Ausgussbecken zu entleeren.

(4) Bei Verstößen gegen die vorstehenden Regelungen werden dem betreffenden Verursacher die Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.

§ 9 Waffenbesitz

Der Besitz sowie das Mitführen von Waffen jeglicher Art sind strengstens verboten.

§ 10 Fahnen und Fahnenmasten

Das Errichten von Fahnenmasten sowie das Hissen von Fahnen auf dem Campingplatz ist nicht zulässig. Es ist insbesondere untersagt, Flaggen zu hissen, die einen politisch extremistischen oder nationalsozialistischen Bezug haben, zum Verwechseln ähnlich sind oder auf denen entsprechende Symbole abgebildet sind.

§ 11 Haftung, Haftungsausschluss

(1) Eine Benutzung der vorhandenen Einrichtungen des Campingplatzes erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.

(2) Eltern haften für ihre Kinder/Jugendlichen, insbesondere bei einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, vgl. § 1 Abs. 6 der Platzordnung.

(3) Für Beschädigungen des vermieteten Standplatzes sowie der Anlagen und Einrichtungen des Campingplatzes ist der Camper ersatzpflichtig, soweit sie von ihm, den Nutzungsberechtigten, seinen Angehörigen, Besuchern, Lieferanten bzw. deren Fahrzeugen schuldhaft verursacht worden sind. Leistet der Camper Schadenersatz, so ist die Campingplatzbetreiberin verpflichtet, dem Camper ihre etwaigen Ansprüche gegen den/die Verursacher des Schadens abzutreten.

(4) Zudem hat der Camper dem Campingplatz sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch seine Freizeiteinrichtung oder von ihm ein-/aufgebrachte Gegenstände schuldhaft verursacht worden sind.

(5) Der Camper hat den Campingplatz von allen Ersatzansprüchen haftungsrechtlich freizustellen, die Dritte aus einem Schaden gegen den Campingplatz geltend machen, der durch den Camper, seine Angehörigen, Nutzungsberechtigten, Besucher, deren Fahrzeuge jeder Art oder durch die Freizeiteinrichtung des Campers, Lieferanten sowie von ihm beauftragten Handwerkern oder ähnlichen Personen schuldhaft verursacht worden sind. Ansprüche des Campingplatzes gegen den Verursacher selbst bleiben unberührt. Der Camper haftet nicht für Zufall oder höhere Gewalt.

(6) Der Camper haftet zudem für alle Schäden im Zusammenhang mit der Hunde-/Tierhaltung.

(7) Die Campingplatzbetreiberin haftet nicht für Einbruchschäden, Schäden durch die Benutzung von Spiel- und Sportanlagen, Schäden an den Versorgungsleitungen vom Anschlussschacht sowie vom Stromanschluss bis jeweils zur Freizeiteinrichtung. Sie haftet ferner nicht für Schäden oder Verluste, die dem Camper, Nutzer oder dessen Angehörigen und Besuchern durch Dritte (auch andere Camper des Freizeitparks), durch wildlebende Tiere, Lärm, Schmutz, Geruch und Wettereinflüsse wie Sturm, Hagel, Schnee, Überschwemmungen, Feuerwerke und deren Folgen auf dem Gelände des Campingplatzes entstehen, es sei denn, diese sind durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Campingplatzbetreiberin, ihren gesetzlichen Vertreters oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht.

(8) Auf dem gesamten Gelände des Campingplatzes erfolgt kein Winterdienst. Die Benutzung von Wegen und Flächen erfolgt in der Winterzeit auf eigene Gefahr.

(9) Der Haftungsausschluss gilt nicht:

  • bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Campers, Nutzers oder dessen Angehörigen und Besucher, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Campingplatzes oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Campingplatzes beruhen;
  • für Schäden, für die eine Versicherung des Campingplatzes besteht und eintritt.

(10) Unterbrechungen in der Strom- und Frischwasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung, die von dem Campingplatz nicht zu vertreten sind, berechtigen den Camper nicht zum Schadensersatz, Mietminderung oder Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt, wenn der Campingplatz aufgrund Gesetzes oder wegen Gefahr in Verzug zu Unterbrechungen berechtigt ist.

§ 12 Verstöße gegen die Platzordnung

(1) Bei Verstößen gegen die Platzordnung ist der Campingplatz bei einem bestehenden Mietverhältnis berechtigt, mietrechtliche Abmahnungen auszusprechen.

(2) Bei besonders schwerwiegenden, mehrfachen und/oder nachhaltigen Verstößen besteht ferner das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages oder das Recht zur Erteilung eines Platzverweises. Solche sind insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  1. Tätlichkeiten, Bedrohungen und/oder Beleidigungen gegenüber den Mitarbeitern des Campingplatzes oder anderen Campern
  2. Das Provozieren, die Beteiligung und/oder die Unterstützung von Schlägereien
  3. Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz
  4. Sachbeschädigungen jeglicher Art
  5. Lärmbelästigung, insbesondere in den Ruhezeiten
  6. Verstöße gegen § 7 (Tier-/Hundehaltung)
  7. Abstellen von Sperrgut auf dem Müllplatz oder auf dem Gelände
  8. Unsachgemäße Entsorgung von Müll oder Grünabfällen jeder Art
  9. Sonstige nachhaltige Verstöße gegen diese Platzordnung
  10. Verstöße gegen die StVO
  11. Führen nicht angemeldeter Kraftfahrzeuge auf dem Gelände
  12. Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten gegenüber Kindern und Jugendlichen
  13. Jede Art von Diebstählen
  14. Die Unterlassung von Anmeldungen eines Gastes auf dem Platz
  15. Das Mitführen von Waffen
  16. Cannabis-/Drogenkonsum

(3) Bei einem Verstoß gegen § 9 erfolgt ein sofortiger Platzverweis bzw. die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrages unabhängig davon, ob die Waffe gebraucht wurde oder in Gebrauchsabsicht mitgeführt wurde.

(4) Die Kosten, die durch Verstöße gegen diese Platzordnung verursacht werden, trägt der Verursacher bzw. dessen gesetzlicher Vertreter.

§ 13 Videoüberwachung, Bildaufnahmen

(1) Teile der öffentlich zugänglichen Bereiche des Campingplatzes werden aus Sicherheitsgründen videoüberwacht. Eine Veröffentlichung sowie dauerhafte Speicherung der Aufzeichnungen findet nicht statt.

(2) Zu Marketing- und Werbezwecken werden Bildaufnahmen bei Veranstaltungen erstellt. Der Camper ist berechtigt, unmittelbar vor Ort einen Widerspruch für sich selbst bzw. seine minderjährigen Kinder auszusprechen.